Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI ( Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger)

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach §37.3 SGB XI, einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen.

Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.

Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

abrufen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung.

 

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